Bangladeshi - Deutsche Gesellschaft e.V.

Hamburg

 

 

Satzung des Vereins

 

 

§1.            Name, Sitz und Geschäftsjahr

 

            Name des Vereins ist „Bangladeshi-Deutsche Gesellschaft“.

            Sitz des Vereins ist Hamburg.

            Zweigstellen können innerhalb Deutschlands gegründet werden.

            Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

            Der Verein soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Hamburg eingetragen werden.

 

 

§2.            Zweck des Vereins

 

            Zweck des Vereins ist die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen

             Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens mit dem Ziel, die

             kulturellen und freundschaftlichen Beziehungen zwischen Deutschland und Bangladesh

             zu vertiefen. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Durchführung von

             Volksmusik, Tänzen, Bühnenspielen, Kunst- und Handwerksausstellungen, Vorträgen

             und Dokumentationsfilmen verwirklicht.

 

            Der Verein wird, wenn möglich, notleidenden Menschen in Bangladesh helfen.

            Dieser Zweck wird durch Sammeln von Hilfs- gütern und -mitteln aller Arten und Geld             durchgeführt.

            Die gesammelten Güter, Mittel und Geld werden an die Betroffenen direkt weitergegeben.

 

            Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des             Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.

 

            Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

            Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

            Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person             durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe             Vergütungen begünstigt werden.

 

 

§3.            Erwerb der Mitgliedschaft

 

            Mitglied des Vereins kann jede natürliche volljährige Person werden, die deutscher oder             bangladeshi Herkunft ist.

            Der Antrag ist an den Vorstand zu richten. Der Antrag soll den Namen, die Anschrift und die             Nationalität enthalten.

            Über die Annahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.

            Ehrenmitglieder werden durch Beschluß der Mitgliederversammlung ernannt.

 

 

§4.            Mitgliedschaften

 

            Ordentliche Mitglieder

            Ehrenmitglieder

            Fördernde Mitglieder


§5.             Beitrag

 

            Alle Mitglieder verpflichten sich, den von der Mitgliederversammlung festgelegten             monatlichen Beitrag zu zahlen.

            Austretende Mitglieder haben keinen Anspruch auf Rückzahlung.

            Ehrenmitglieder sind von der Zahlung der Beiträge befreit.

 

 

§6.            Beendigung der Mitgliedschaft

 

            Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder durch Ausschluß aus dem Verein.

            Der Austritt aus dem Verein ist jedem Mitglied unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von             vier Wochen zum Ende des darauffolgenden Monats möglich und dem Vorstand schriftlich zu             erklären.

            Vor dem Austritt müssen ausstehende Beiträge und sonstige Schulden bezahlt werden.

 

 

§7.            Ausschluß aus dem Verein

 

            Der Ausschluß eines Mitglieds aus dem Verein ist nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes             zulässig. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn ein Mitglied gegen die             Vereinsinteressen oder die Beitragsordnung grob verstoßen hat und den übrigen Mitgliedern             eine weitere Zusammenarbeit unzumutbar ist.

            Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand mit absoluter Mehrheit.

            Der Ausschluß wird durch die Beschlußfassung des Vorstandes wirksam.

            Die Ausschlußabsicht ist dem Mitglied mindestens 14 Tage vor der Vorstandssitzung             mitzuteilen.

            Vor der Beschlußfassung ist dem Mitglied die Gelegenheit zu geben, sich schriftlich oder             persönlich vor dem Vorstand zu rechtfertigen.

 

 

§8.            Organe des Vereins

 

            Der Vorstand

            Die Mitgliederversammlung

 

 

 §9.            Vorstand

             

            Der Vorstand besteht aus:

-       dem Vorsitzenden

-       dem stellvertretenden Vorsitzenden

-       dem Geschäftsführer

-       dem stellvertretenden Geschäftsführer

-       dem Schatzmeister

 

            Im Sinne des §26 BGB vertritt der Vorstand den Verein gerichtlich und außergerichtlich, er

            hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters.

            Je zwei Amtsinhaber sind gemeinsam vertretungsberechtigt, auch im Finanzverkehr.

            Die Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von fünf Jahren durch die Mitglieder-

            versammlung gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl der

            Vorstandsmitglieder ist zulässig. Zwei Kassenprüfer müssen ebenfalls durch die

            Mitgliederversammlung gewählt werden.

 

§10            Beschlußfassung im Vorstand

 

             Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder anwesend ist.

            Dabei entscheidet die einfache Mehrheit der Anwesenden Vorstandsmitglieder.

            Der Vorstand faßt seine Beschlüsse grundsätzlich in Vorstandssitzungen, die vom

            Vorsitzenden, bei dieser Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied einberufen

            Werden.

 

 

§11.            Aufgabe des Vorstandes

           

            Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zur Vertretung sind zwei            Vorstandsmitglieder zusammen befugt.

            Der Vorstand nimmt die laufenden Geschäfte des Vereins wahr, soweit sie durch die Satzung            der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. In diesen Wirkungskreis fallen insbesondere:

-       Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

-       Erstellung des Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr

-       Erstellung des Jahresberichts

-       Vorbereitung, Einberufung und Leitung der Mitgliederversammlung

                    ordnungsmäßige Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens

 

§12.            Mitgliederversammlung

 

            Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlußorgan des Vereins. Sie entscheidet mit            einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen zählen nicht.

            Versammlungen werden durch den Vorstand einberufen.

            Die ordentliche Versammlung soll im ersten Halbjahr eines jeden Kalenderjahres stattfinden.

            Die Einberufung soll in schriftlicher Form 21 Tage vor der Versammlung erfolgen.

            Jede satzungsgemäß einberufene Versammlung ist beschlußfähig.

            Versammlungsführer ist der Vorstandsvorsitzende, bei seiner Verhinderung der

            Geschäftsführer, bei seiner Verhinderung müssen die Anwesenden einen Versammlungsleiter

            wählen

            Ein Protokoll muß geschrieben und von dem Protokoll- und Versammlungsführer

            unterschrieben werden.

            Beschlußfassung erfolgt durch geheime Abstimmung. Offene Abstimmung ist zulässig, wenn

            zwei Drittel der Anwesenden es wünschen.

            Tagesordnung kann durch Beschluß der Mitgliederversammlung geändert werden.

            Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Stimmberechtigt sind nur

            anwesende Mitglieder.

 

13§.            Die Aufgaben der Mitgliederversammlung

 

            Die Mitgliederversammlung ist für folgende Aufgaben zuständig:

-       Sie beschließt den Haushaltsplan für das nächste Geschäftsjahr.

-       Sie wählt den Vorstand und die Kassenprüfer, nimmt den Jahresbericht des

            -     Vorstandes und der Kassenprüfer entgegen und beschließt über die Entlastung des

                  Vorstandes.           

            -     Sie beschließt über eine Änderung oder Ergänzung der Satzung und über

                  die Auflösung des Vereins.

 

 

§14.            Außerordentliche Mitgliederversammlung

 

            Sie kann grundsätzlich durch den Vorstand einberufen werden.

            Sie muß einberufen werden, wenn ein Drittel der Mitglieder die Berufung in schriftlicher

            Form unter Angabe der Gründe verlangt.

            Die Mitglieder sind mit einer Frist von wenigstens 14 Tagen vor dem Termin zu

            benachrichtigen.

 

 

§15.            Wahlrecht

 

            Ordentliche- und Ehrenmitglieder haben Stimmrecht sowie aktives und passives Wahlrecht.

            Fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht und aktives Wahlrecht, aber ihnen steht passives

            Wahlrecht zu.

            Für die Wahl des Vorstandes und der Vorstandsmitglieder sind nur diejenigen Mitglieder

            stimmberechtigt, die dem Verein mindestens ein Jahr angehören und die ihre Beiträge bezahlt

            haben.

            Ausgenommen ist die erste Vorstandswahl.

 

 

§16.            Satzungsänderung

 

            Eine Satzungsänderung kann von der außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer             Mehrheit von  drei Viertel der gültigen Stimmen beschlossen werden.

            Anträge auf Satzungsänderung müssen dem Verein in schriftlicher Form eingereicht werden.

            Vier Wochen nach Eingang des Antrages muß eine Mitgliederversammlung einberufen

            werden.           

 

§17.            Auflösung

 

            Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluß der außerordentlichen Mitglieder-

            versammlung. Drei Viertel der Mitglieder müssen anwesend sein. Der Beschluß über die

            Auflösung bedarf in jedem Fall einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen

            Stimmen.

            Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt              

            das Vereinsvermögen an die Andheri-Hilfe Bonn e.V., die es ausschließlich und

            unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

§18.            Gerichtsstand und Erfüllungsort

 

            Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Hamburg

           

                                                                                                Hamburg, den 15.01.2000

                                                                                                Änderungsstand: 24.03.2002

                                                                                                Änderungsstand: 26.09.2004

                                                                                                ( Eintragung beim Amtsgericht

                                                                                                am 29.10.2004 )

                                                                                                Änderungsstand  25.01.2015

                                                                                                ( Eintragung beim Amtsgericht

                                                                                                 am 02.03.2015)

                                                                                                Änderungszustan 16.01.2016

                                                                                                ( Eintragung beim Amtsgericht

                                                                                                Am 25.02.2016)

                                                                                                Änderungsstand 21.04.2018

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