Bangladeshi -
Deutsche Gesellschaft e.V.
Hamburg
Satzung des
Vereins
§1. Name,
Sitz und Geschäftsjahr
Name
des Vereins ist „Bangladeshi-Deutsche Gesellschaft“.
Sitz
des Vereins ist Hamburg.
Zweigstellen
können innerhalb Deutschlands gegründet werden.
Geschäftsjahr
ist das Kalenderjahr.
Der
Verein soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Hamburg eingetragen werden.
§2. Zweck
des Vereins
Zweck
des Vereins ist die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen
Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens mit dem Ziel,
die
kulturellen und freundschaftlichen Beziehungen zwischen Deutschland und
Bangladesh
zu vertiefen. Der Satzungszweck wird
insbesondere durch die Durchführung von
Volksmusik, Tänzen, Bühnenspielen, Kunst- und Handwerksausstellungen,
Vorträgen
und Dokumentationsfilmen verwirklicht.
Der
Verein wird, wenn möglich, notleidenden Menschen in Bangladesh helfen.
Dieser
Zweck wird durch Sammeln von Hilfs- gütern und -mitteln aller Arten und Geld durchgeführt.
Die
gesammelten Güter, Mittel und Geld werden an die Betroffenen direkt
weitergegeben.
Der
Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.
Der
Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel
des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine
Person durch
Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen
begünstigt werden.
§3. Erwerb
der Mitgliedschaft
Mitglied
des Vereins kann jede natürliche volljährige Person werden, die deutscher oder bangladeshi
Herkunft ist.
Der
Antrag ist an den Vorstand zu richten. Der Antrag soll den Namen, die Anschrift
und die Nationalität
enthalten.
Über
die Annahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.
Ehrenmitglieder
werden durch Beschluß der Mitgliederversammlung ernannt.
§4. Mitgliedschaften
Ordentliche
Mitglieder
Ehrenmitglieder
Fördernde
Mitglieder
§5. Beitrag
Alle
Mitglieder verpflichten sich, den von der Mitgliederversammlung festgelegten monatlichen
Beitrag zu zahlen.
Austretende
Mitglieder haben keinen Anspruch auf Rückzahlung.
Ehrenmitglieder
sind von der Zahlung der Beiträge befreit.
§6. Beendigung
der Mitgliedschaft
Die
Mitgliedschaft endet durch Austritt oder durch Ausschluß aus dem Verein.
Der
Austritt aus dem Verein ist jedem Mitglied unter Einhaltung einer
Kündigungsfrist von vier
Wochen zum Ende des darauffolgenden Monats möglich und dem Vorstand schriftlich
zu erklären.
Vor
dem Austritt müssen ausstehende Beiträge und sonstige Schulden bezahlt werden.
§7. Ausschluß
aus dem Verein
Der
Ausschluß eines Mitglieds aus dem Verein ist nur bei Vorliegen eines wichtigen
Grundes zulässig.
Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn ein Mitglied gegen die Vereinsinteressen
oder die Beitragsordnung grob verstoßen hat und den übrigen Mitgliedern eine
weitere Zusammenarbeit unzumutbar ist.
Über
den Ausschluß entscheidet der Vorstand mit absoluter Mehrheit.
Der
Ausschluß wird durch die Beschlußfassung des Vorstandes wirksam.
Die
Ausschlußabsicht ist dem Mitglied mindestens 14 Tage vor der Vorstandssitzung mitzuteilen.
Vor
der Beschlußfassung ist dem Mitglied die Gelegenheit zu geben, sich schriftlich
oder persönlich
vor dem Vorstand zu rechtfertigen.
§8. Organe
des Vereins
Der Vorstand
Die
Mitgliederversammlung
§9. Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
-
dem Vorsitzenden
-
dem
stellvertretenden Vorsitzenden
-
dem Geschäftsführer
-
dem
stellvertretenden Geschäftsführer
-
dem Schatzmeister
Im
Sinne des §26 BGB vertritt der Vorstand den Verein gerichtlich und
außergerichtlich, er
hat
die Stellung eines gesetzlichen Vertreters.
Je
zwei Amtsinhaber sind gemeinsam vertretungsberechtigt, auch im Finanzverkehr.
Die
Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von fünf Jahren durch die Mitglieder-
versammlung
gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl der
Vorstandsmitglieder
ist zulässig. Zwei Kassenprüfer müssen ebenfalls durch die
Mitgliederversammlung
gewählt werden.
§10 Beschlußfassung
im Vorstand
Der
Vorstand ist beschlußfähig, wenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder anwesend
ist.
Dabei
entscheidet die einfache Mehrheit der Anwesenden Vorstandsmitglieder.
Der
Vorstand faßt seine Beschlüsse grundsätzlich in Vorstandssitzungen, die vom
Vorsitzenden,
bei dieser Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied einberufen
Werden.
§11. Aufgabe
des Vorstandes
Der
Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zur Vertretung
sind zwei Vorstandsmitglieder
zusammen befugt.
Der
Vorstand nimmt die laufenden Geschäfte des Vereins wahr, soweit sie durch die
Satzung der
Mitgliederversammlung zugewiesen sind. In diesen Wirkungskreis fallen
insbesondere:
-
Durchführung der
Beschlüsse der Mitgliederversammlung
-
Erstellung des
Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr
-
Erstellung des
Jahresberichts
-
Vorbereitung,
Einberufung und Leitung der Mitgliederversammlung
ordnungsmäßige Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens
§12. Mitgliederversammlung
Die
Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlußorgan des Vereins. Sie
entscheidet mit einfacher
Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen zählen nicht.
Versammlungen
werden durch den Vorstand einberufen.
Die
ordentliche Versammlung soll im ersten Halbjahr eines jeden Kalenderjahres
stattfinden.
Die
Einberufung soll in schriftlicher Form 21 Tage vor der Versammlung erfolgen.
Jede
satzungsgemäß einberufene Versammlung ist beschlußfähig.
Versammlungsführer
ist der Vorstandsvorsitzende, bei seiner Verhinderung der
Geschäftsführer,
bei seiner Verhinderung müssen die Anwesenden einen Versammlungsleiter
wählen
Ein
Protokoll muß geschrieben und von dem Protokoll- und Versammlungsführer
unterschrieben
werden.
Beschlußfassung
erfolgt durch geheime Abstimmung. Offene Abstimmung ist zulässig, wenn
zwei
Drittel der Anwesenden es wünschen.
Tagesordnung
kann durch Beschluß der Mitgliederversammlung geändert werden.
Jedes
Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Stimmberechtigt sind nur
anwesende
Mitglieder.
13§. Die
Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die
Mitgliederversammlung ist für folgende Aufgaben zuständig:
-
Sie beschließt den
Haushaltsplan für das nächste Geschäftsjahr.
-
Sie wählt den
Vorstand und die Kassenprüfer, nimmt den Jahresbericht des
- Vorstandes und der
Kassenprüfer entgegen und beschließt über die Entlastung des
Vorstandes.
- Sie beschließt über
eine Änderung oder Ergänzung der Satzung und über
die Auflösung
des Vereins.
§14. Außerordentliche
Mitgliederversammlung
Sie
kann grundsätzlich durch den Vorstand einberufen werden.
Sie
muß einberufen werden, wenn ein Drittel der Mitglieder die Berufung in
schriftlicher
Form
unter Angabe der Gründe verlangt.
Die
Mitglieder sind mit einer Frist von wenigstens 14 Tagen vor dem Termin zu
benachrichtigen.
§15. Wahlrecht
Ordentliche-
und Ehrenmitglieder haben Stimmrecht sowie aktives und passives Wahlrecht.
Fördernde
Mitglieder haben kein Stimmrecht und aktives Wahlrecht, aber ihnen steht
passives
Wahlrecht
zu.
Für
die Wahl des Vorstandes und der Vorstandsmitglieder sind nur diejenigen
Mitglieder
stimmberechtigt,
die dem Verein mindestens ein Jahr angehören und die ihre Beiträge bezahlt
haben.
Ausgenommen
ist die erste Vorstandswahl.
§16. Satzungsänderung
Eine
Satzungsänderung kann von der außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer
Mehrheit
von drei Viertel der gültigen
Stimmen beschlossen werden.
Anträge
auf Satzungsänderung müssen dem Verein in schriftlicher Form eingereicht
werden.
Vier
Wochen nach Eingang des Antrages muß eine Mitgliederversammlung einberufen
werden.
§17. Auflösung
Die
Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluß der außerordentlichen Mitglieder-
versammlung.
Drei Viertel der Mitglieder müssen anwesend sein. Der Beschluß über die
Auflösung
bedarf in jedem Fall einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen
Stimmen.
Im
Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
fällt
das
Vereinsvermögen an die Andheri-Hilfe Bonn e.V., die es ausschließlich und
unmittelbar
für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§18. Gerichtsstand
und Erfüllungsort
Gerichtsstand
und Erfüllungsort ist Hamburg
Hamburg,
den 15.01.2000
Änderungsstand:
24.03.2002
Änderungsstand:
26.09.2004
(
Eintragung beim Amtsgericht
am
29.10.2004 )
Änderungsstand 25.01.2015
(
Eintragung beim Amtsgericht
am 02.03.2015)
Änderungszustan
16.01.2016
(
Eintragung beim Amtsgericht
Am
25.02.2016)
Änderungsstand
21.04.2018